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Es gibt noch andere Lizenzbestimmungen, die ein Programm zu freier Software machen. Die wichtigsten sind das »Berkeley Copyright«, unter dem das Freie BSD und einige Programme für Linux veröffentlicht sind, und das Copyright des X Consortium, unter dem das X Window System im allgemeinen und XFree86 im speziellen stehen. Diese Lizenzen versuchen nicht, wie die GPL, den Umgang mit freier Software im Detail zu reglementieren. Insbesondere sind sie weniger strikt, was die Verwendung von Code in anderen Programmen angeht. Die Lizenztexte finden Sie bei den Sourcen aller Programme, deren Urheber sie unter diesen Bedingungen veröffentlicht haben.
Die General Public License ist die ausgefeilteste aller Lizenzen für freie Software. Um Ihnen den Inhalt der GPL leichter verständlich zu machen, drucken wir hier einen im wesentlichen inhaltlich mit der GPL übereinstimmenden Text.
Als Grundlage konnten wir eine deutsche Übersetzung der GPL verwenden, die uns freundlicherweise von Katja Lachmann (na194@fim.uni-erlangen.de) zur Verfügung gestellt wurde. In die Bearbeitung sind wertvolle Anregungen von Ulf Möller (um@ulf.mali.sub.org) eingeflossen.
Bei diesem Text handelt es sich nicht um eine durch die Free Software Foundation bestätigte Übersetzung der General Public License. Ähnlichkeiten mit dem Original sind beabsichtigt, sollen aber nicht zu einer Verwechslung dieses Textes mit der GPL selbst führen.
Im Vorwort zur GPL werden die wesentlichen Punkte der Lizenz ohne die verbindlichen Formulierungen des eigentlichen Lizenztextes eingeführt.
Die Lizenzen für die meiste Software sollen verhindern, daß Sie die Programme weitergeben und verändern können. Im Gegensatz dazu will die GNU General Public License sicherstellen, daß freie Software von jedem benutzt und verändert werden kann. Die General Public License gilt für den Großteil der von der Free Software Foundation herausgegebenen Software und für alle anderen Programme, deren Autoren ihr Werk der GPL unterstellt haben. (Ein anderer Teil der Software der Free Software Foundation unterliegt stattdessen der GNU Library General Public License). Auch Sie können diese Möglichkeit der Lizenzierung für Ihre Programme anwenden.
Wenn in der GPL von »freier Software« gesprochen wird, ist wirklich Freiheit gemeint, nicht der Preis. Die General Public License soll sicherstellen, daß Sie die Freiheit haben, Kopien freier Software zu verbreiten (und etwas für diesen Service zu berechnen, wenn Sie möchten), daß Sie den Quellcode erhalten haben oder auf Wunsch bekommen können, daß Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen verwenden können, und daß Sie wissen, daß Sie dies alles tun dürfen.
Damit Ihre Rechte geschützt sind, muß die Lizenz Einschränkungen machen, die es jedem verbieten, Ihnen diese Rechte zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten. Aus diesen Einschränkungen folgen bestimmte Verantwortlichkeiten für Sie, wenn Sie Kopien der Software verbreiten oder sie verändern.
Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die Sie selbst haben, wenn Sie -- kostenlos oder gegen Bezahlung -- Kopien eines solchen Programms verbreiten. Sie müssen sicherstellen, daß auch sie den Quellcode erhalten haben bzw. bekommen können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre Rechte kennen.
Die Free Software Foundation und die GPL schützen Ihre Rechte in zwei Schritten:
Um die Autoren und sich selbst zu schützen, will die FSF sicherstellen, daß jeder erfährt, daß für diese freie Software keine Garantie besteht. Wenn die Software von jemand anderem modifiziert und weitergegeben wird, möchte die FSF, daß die Empfänger wissen, daß sie nicht das Original erhalten haben, damit von anderen verursachte Probleme nicht die Reputation des ursprünglichen Autors schädigen.
Schließlich ist jedes freie Programm permanent durch Software-Patente bedroht. Die FSF möchte die Gefahr ausschließen, daß Distributoren eines freien Programmes individuell Patente auf ein Programm erhalten, mit dem Ergebnis, daß das Programm proprietär wird. Um dies zu verhindern, hat sie klar gemacht, daß jedes Patent für freie Benutzung durch jedermann lizenziert werden muß oder überhaupt nicht lizenziert werden darf.
Im eigentlichen Lizenztext stehen die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung:
Als »auf dem Programm basierendes Werk« wird das Programm sowie jegliche Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts bezeichnet; das bedeutet ein Werk, welches das Programm, auch auszugsweise, unverändert oder verändert, und/oder in eine andere (Compiler-) Sprache übersetzt, enthält. (Im folgenden wird die Übersetzung ohne Einschränkung in »Bearbeitung« eingeschlossen.) Jeder Lizenznehmer wird im Lizenztext als »Sie« angesprochen.
Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung werden von der General Public License nicht berührt; sie fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Der Vorgang der Ausführung des Programms wird nicht eingeschränkt, und die Ausgabe des Programms unterliegt der Lizenz nur, wenn der Inhalt ein auf dem Programm basierendes Werk darstellt (unabhängig davon, daß die Ausgabe durch die Ausführung des Programms erfolgte). Ob dies zutrifft, hängt davon ab, was das Programm tut.
Sie dürfen für den eigentlichen Kopiervorgang eine Gebühr verlangen, und es steht Ihnen frei, gegen Entgelt eine Garantie für das Programm anzubieten.
Diese Anforderungen betreffen das veränderte Werk als Ganzes. Wenn identifizierbare Teile des Werkes nicht von dem Programm abgeleitet sind und vernünftigerweise selbst als unabhängige und eigenständige Werke betrachtet werden können, dann erstrecken sich die General Public License und ihre Bedingungen nicht auf diese Teile, sofern sie als eigenständige Werke verbreitet werden. Wenn Sie jedoch dieselben Teile als Teil eines Ganzen verbreiten, das ein auf dem Programm basierendes Werk darstellt, dann muß die Verbreitung des Ganzen nach den Bedingungen der GPL erfolgen. Hierbei werden die Rechte weiterer Lizenznehmer auf die Gesamtheit ausgedehnt, und damit auf jeden einzelnen Teil -- unabhängig von der Person des Verfassers.
Es ist nicht der Zweck dieses Absatzes, Rechte für Werke zu beanspruchen oder Ihre Rechte an Werken zu bestreiten, die komplett von Ihnen geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht der GPL, die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Werken, die auf einem freien Programm basieren oder unter seiner auszugsweisen Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.
Die einfache Zusammenstellung eines anderen Werkes, das nicht auf dem freien Programm basiert, gemeinsam mit dem Programm oder einem auf dem Programm basierenden Werk, auf einem Speicher- oder Vertriebsmedium, fällt nicht in den Anwendungsbereich der GPL.
Unter Quellcode eines Werks wird die Form des Werks verstanden, die für Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. Für ein ausführbares Programm bedeutet vollständiger Quellcode: der gesamte Quelltext aller Module, die das Programm beinhaltet, zusätzlich alle zugehörigen Schnittstellendefinitionen, sowie die Scripte, die die Kompilierung und Installation des ausführbaren Programms kontrollieren. Als besondere Ausnahme braucht der verteilte Quellcode nichts zu enthalten, was normalerweise (entweder als Quellcode oder in binärer Form) mit den Hauptkomponenten des Betriebssystems (Kernel, Compiler usw.) verteilt wird, unter dem das Programm läuft -- es sei denn, diese Komponente gehört zum ausführbaren Programm.
Wenn die Verbreitung eines ausführbaren Programms oder des Objectcodes erfolgt, indem der Kopierzugriff auf eine dafür vorgesehene Stelle gewährt wird, so gilt die Gewährung eines gleichwertigen Zugriffs auf den Quellcode als Verbreitung des Quellcodes, auch wenn Dritte nicht gezwungen sind, die Quellen zusammen mit dem Objectcode zu kopieren.
Sollte sich ein Teil dieses Abschnitts als ungültig oder unter bestimmten Umständen nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser Abschnitt seinem Sinne nach angewandt werden; im übrigen soll dieser Abschnitt als Ganzes gelten.
Zweck dieses Abschnittes ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche Patente oder andere Eigentumsansprüche zu verletzen oder die Gültigkeit solcher Ansprüche zu bestreiten; dieser Abschnitt hat einzig den Zweck, die Integrität des Verbreitungssystems der freien Software zu schützen, das durch die Praxis öffentlicher Lizenzen verwirklicht wird. Viele Leute haben großzügige Beiträge zum weiten Bereich der mit diesem System verbreiteten Software im Vertrauen auf die konsistente Anwendung dieses Systems geleistet. Es liegt am Autor/Geber, zu entscheiden, ob er die Software mittels irgendeines anderen Systems verbreiten will; ein Lizenznehmer hat auf diese Entscheidung keinen Einfluß.
Dieser Abschnitt ist dazu gedacht, deutlich klarzumachen, was als Konsequenz aus dem Rest der General Public License betrachtet wird.
Jede Version der Lizenz hat eine eindeutig identifizierbare Versionsnummer. Wenn das Programm angibt, welcher Version und »any later version« es unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen dieser Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren Version, die von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt, können Sie eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde.
KEINE GEWÄHRLEISTUNG
In keinem Fall, außer durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist irgendein Urheber oder irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder verbreitet hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich jeglicher genereller, spezieller, zufälliger oder Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Datenverluste, fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder einem Dritten erlitten werden, oder einem Versagen des Programms bei der Zusammenarbeit mit irgendeinem anderen Programm), selbst wenn ein Urheber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war.
Die General Public License schließt mit einer Anleitung, wie Sie eigene Werke unter die GPL stellen können.
ENDE DER BEDINGUNGEN
Wenn Sie ein neues Programm entwickeln und wollen, daß es von größtmöglichem Nutzen für die Allgemeinheit ist, dann erreichen Sie das am besten, indem Sie es zu freier Software machen, die jeder unter diesen Bestimmungen weiterverbreiten und verändern kann.
Um dies zu erreichen, fügen Sie die folgenden Anmerkungen zu Ihrem Programm hinzu. Am sichersten ist es, sie an den Anfang einer jeden Quelldatei zu stellen, um den Gewährleistungsausschluß möglichst deutlich darzustellen; außerdem sollte jede Datei mindestens eine »Copyright«-Zeile besitzen sowie einen kurzen Hinweis darauf, wo die vollständige Lizenz gefunden werden kann.
eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung
Copyright (C) 19yy
Name des Autors
This program is free software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 2 of the License, or (at your option) any later version. This program is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU General Public License for more details. You should have received a copy of the GNU General Public License along with this program; if not, write to the Free Software Foundation, Inc., 675 Mass Ave, Cambridge, MA 02139, USA.
Fügen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und per Brief erreichbar sind. Wenn Ihr Programm interaktiv ist, sorgen Sie dafür, daß es nach dem Start einen kurzen Vermerk ausgibt:
Gnomovision version 69, Copyright (C) 19yy name of author Gnomovision comes with ABSOLUTELY NO WARRANTY; for details type `show w'. This is free software, and you are welcome to redistribute it under certain conditions; type `show c' for details.
Die hypothetischen Kommandos »show w« und »show c« sollten die entsprechenden Teile der GPL anzeigen. Natürlich können die von Ihnen verwendeten Kommandos anders heißen als »show w« und »show c«; es könnten auch einfach Mausklicks sein -- was immer am besten in Ihr Programm paßt. Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als Programmierer arbeiten) oder Ihre Schule einen Copyright-Verzicht für das Programm unterschreiben lassen. Hier ist ein Beispiel mit geänderten Namen:
Yoyodyne, Inc., hereby disclaims all copyright interest in the program »Gnomovision« (which makes passes at compilers) written by James Hacker.
signature of Ty Coon , 1 April 1989
Ty Coon, President of Vice
Diese General Public License gestattet nicht die Einbindung des Programmes in proprietäre Programme. Ist Ihr Programm eine Bibliotheksfunktion, so kann es sinnvoller sein, das Binden proprietärer Programme mit dieser Bibliothek zu gestatten. Wenn Sie dies tun wollen, sollten Sie die GNU Library General Public License anstelle dieser Lizenz verwenden.