Aus dem Rathaus wird berichtet - Thema: Straßenreinigung
Mit Beginn der Herbstzeit wird seitens der Stadtverwaltung besonders darauf hingewiesen, daß von den Hauseigentümern und sonstigen Verpflichteten der Straßenreinigungsdienst ordnungsgemäß durchzuführen ist.
Dieser besteht darin, daß ausgebaute Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) regelmäßig so zu reinigen sind, daß eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung, infolge Verun-reinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Bei nicht ausgebauten Straßen oder Straßen mit wassergebundener Decke umfaßt die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.
Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.
Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen oder offenen Abzugsgräben geschüttet werden. Auch die Entsorgung auf öffentlichen Flächen ist untersagt.
Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straße hin liegt, bis zur Mitte der Straße bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte zu reinigen.
Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vom den Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis 18.00 Uhr und in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr zu reinigen.