Aktuelles

Winterdienst

Seitens der Stadtverwaltung wird darauf hingewiesen, daß von den Hauseigentümern und sonstigen Verpflichteten bei entsprechender Witterungslage der Winterdienst ordnungsgemäß zu versehen ist. Dieser besteht darin, daß bei Schneefall die Geh- und Überwege vor den Grundstücken in angemessener Breite zu räumen sind, und zwar so, daß vor den Grundstücken einer Straße eine durchgehend benutzbare Gehfläche für Fußgänger gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich in dieser Hinsicht an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls, soweit möglich und zumutbar, aufzuhacken und abzulagern (jedoch nicht auf der Fahrbahn).

Die Abflußrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden. Die Verpflichtung zur Schneeräumung in der vorgenannten Weise besteht in der Zeit von 07.00 - 20.00 Uhr, sie ist bei Schneefall unverzüglich durchzuführen.

Der Brandbekämpfung und somit der eigenen Sicherheit dienende Vorrichtungen (z. B. Hydranten u. ä.) müssen stets frei zugänglich sein und sind von Schnee bzw. Eis freizuhalten.

Bei Schnee- und Eisglätte haben ebenfalls die Verpflichteten die Geh- und Überwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang stets rechtzeitig und so zu bestreuen, daß Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für "Rutschbahnen".

Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2,00 m, abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in der Mindesttiefe von 1,50 m, höchstens 2,00 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden.

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches, abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfange und der Menge verwendet werden, daß eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden, wenn es keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden. Das auftauende Eis auf Bürgersteigen, Überwegen usw. ist aufzuhacken und wie geräumter Schnee zu beseitigen. Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisteilen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen. Auch die Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht für die Zeit von 07.00 - 20.00 Uhr, auftretende Glätte ist jeweils unverzüglich zu beseitigen.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlicher Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit geraden Endziffern sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die in Frage kommende Gehwegsfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Braunfels, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist. Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der festgelegten Gehwegsfläche auch den Teil des Gehweges vollständig zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeder bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

zurück Artikel vom 05.02.01


 

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