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Verunreinigung öffentlicher Flächen durch Hundekot

Aufgrund der vermehrten Zahl von Beschwerden und Anzeigen, die sich auf die Verunreinigung von öffentlichen Flächen durch Hundekot beziehen, wird seitens der Stadtverwaltung auf folgendes hingewiesen:

Die Verunreinigung von öffentlichen Flächen (Straßen, Gehwege, Plätzen, Kinderspielplätzen usw.) durch Hundekot stellt nach § 61 Absatz 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes -KrW/AbfG- vom 27.09.1994 (BGBI. I Seite 2705) einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar und kann sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit geahndet werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist je nach Tatbestand eine Geldbuße bis zu 100.000,00 DM.

Aus diesem Grund werden die Hundehalter besonders auf ihre Verpflichtung hingewiesen, den Hundekot zu beseitigen. (Einfache und preiswerte Hundekot-Sammelgeräte, z. B. Pappschaufel mit Papierbehälter, sind in einschlägigen Geschäften erhältlich.)

Dennoch muß immer wieder die Unvernunft der Hundehalter, die ihren Hund (ihre Hunde) frei herumlaufen und Kot ablagern lassen, festgestellt werden. Häufig bleiben sie dann unerkannt, bzw. können zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ermittelt werden. Aus diesem Grund wird an die Bevölkerung die eindringliche Bitte um Mithilfe gerichtet, namentlich bekannte Hundehalter, deren Hund(e) öffentliche Flächen mit Hundekot verunreinigen, beim Ordnungsamt der Stadt Braunfels, Hüttenweg 3, 35619 Braunfels, (0 64 42) 30 30, schriftlich oder mündlich zu nennen.

Nur mit entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung kann dann eine ordnungsrechtliche Ahndung erfolgen und zu einer Abhilfe führen.

Der Magistrat der Stadt Braunfels

zurück Artikel vom 29.10.01


 

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