Aktuelles

Festsetzung der Hundesteuer für 2001

Die Hundesteuer für das Jahr 2001 bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Die Hundesteuer beträgt demnach für den

1. Hund jährlich 60,00 DM

2. Hund jährlich 90,00 DM

und für jeden weiteren Hund jährlich 150,00 DM

Eine Sonderregelung gilt für gefährliche Hunde; für diese ist das Zehnfache der vorstehenden Sätze zu zahlen.

Die zuletzt zugestellten Hundesteuerbescheide haben auch weiterhin bis zur Erteilung neuer Bescheide ihre Gültigkeit. Die Hundesteuer ist in einer Summe am 01.07. des Jahres zu entrichten, oder sofern eine vierteljährliche Zahlung vereinbart wurde, zum 15.02., 15.05, 15.08. und 15.11. zu entrichten. Die bisherigen Hundesteuermarken haben weiterhin Gültigkeit.

Wir weisen hiermit auf § 10 sowie auf § 2 der Hundesteuersatzung hin. Sie beinhalten die Meldepflicht für die Hundehalterin bzw. für den Hundehalter und lauten:

§10

1. Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist, bei der Stadt Braunfels unter Angabe der Rasse schriftlich anzumelden.

2. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

3. Wer einen Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.

§ 2

2. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt.

Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

Braunfels, im Februar 2001

Der Magistrat der

Stadt Braunfels

zurück Artikel vom 06.02.01


 

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